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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: 2 StR 218/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
zu 1. - 5. u. 7. - 8. wegen erpresserischen Menschenraubes zu 6., 9. u. 10. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten C. , P. und S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer greift - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - ausschließlich die Strafzumessung an. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil jedoch nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1 und 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Soweit die Revisionen von Angeklagten erfolglos waren, findet eine gegenseitige Auslagenerstattung nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Ende der Entscheidung
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