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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 2 StR 218/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 27 | |
StGB § 224 Abs. 1 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Juni 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung statt wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§§ 27, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; vgl. hierzu Fischer, StGB, 56. Aufl. Rdn. 11 a zu § 224) verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.
Ende der Entscheidung
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