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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: 2 StR 219/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen ausbeuterischer Zuhälterei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Juli 2001 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Hanau vom 21. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 7. November 2000 zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das von dem Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts eingelegte Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet wurde. Die Begründungsfrist begann mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Verteidiger Rechtsanwalt D. am 11. Januar 2001 und endete mit dem 12. Februar 2001. Innerhalb dieser Frist ging eine Revisionsbegründung nicht ein.
Die am 15. März 2001 eingegangene, vom Angeklagten selbst verfaßte Revisionsbegründung vom 11. März 2001 genügt nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO, weil sie nicht von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist und auch nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wurde.
Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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