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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 2 StR 219/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 219/05

vom 10. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. Februar 2005 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hält jedoch der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:

"Die strafschärfende Bewertung des Vorverhaltens des Angeklagten im Rahmen der Beziehung zu seiner Ehefrau als Höhepunkt eines jahrelangen Martyriums (UA S. 12) findet in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze. Zwar darf nicht angeklagtes und nicht abgeurteiltes Vorverhalten strafschärfend gewertet werden. Jedoch ist dies nur zulässig, wenn es so genau mitgeteilt wird, dass dem Revisionsgericht die erforderliche Nachprüfung ermöglicht wird (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rn. 40; OLG Köln NStZ 2003, 421). Das Landgericht hat jedoch lediglich unspezifisch festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter alkoholischer Beeinflussung seine Ehefrau mit unberechtigter aggressiver Eifersucht verfolgt hat und sie vielfach Schläge ertragen hat (UA S. 4, 11). Konkrete Feststellungen, wann und wie oft es zu Tätlichkeiten gekommen ist und welche Folgen sie hatten, fehlen dagegen.

Die straferschwerend berücksichtigten generalpräventiven Erwägungen der Strafkammer halten rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Es fehlen bereits Ausführungen dahin, dass eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist und die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz besteht (BGHSt 6, 125, 127; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 4, 6 und 7). Gerade bei Taten in einer Konfliktlage, wie hier der Trennung der Geschädigten von dem Angeklagten, liegt der Gedanke der Generalprävention eher fern (vgl. LK-Gribbohm StGB 11. Aufl. § 46 Rn. 32)."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.



Ende der Entscheidung

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