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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2009
Aktenzeichen: 2 StR 219/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 332 Abs. 1 | |
StGB § 335 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 23. Oktober 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2008, soweit es ihn betrifft, im Fall 23 der Urteilsgründe dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue entfällt.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revision des Angeklagten S. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue in 30 Fällen und wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen Bestechung in 26 Fällen und wegen Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es das Verfahren gegen beide Angeklagte wegen Verjährung eingestellt. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten L. führt zu einer Änderung im Schuldspruch im Fall 23 der Urteilsgründe; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall 23 der Urteilsgründe ist dem Landgericht ein offensichtliches Tenorierungsversehen unterlaufen. Ausweislich der rechtlichen Würdigung zum Schuldspruch (UA 71) hat es den Angeklagten L. in diesem Fall der Bestechlichkeit, nicht aber der tateinheitlich hierzu begangenen Untreue schuldig sprechen wollen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.
Der Rechtsfolgenausspruch ist von dem aufgezeigten Tenorierungsversehen nicht betroffen. Die Strafkammer ist bei der Strafzumessung im Fall 23 zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich lediglich der Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB (i.V.m. § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Fall 1 StGB) schuldig gemacht hat (UA 82).
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg seiner Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten L. mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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