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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2004
Aktenzeichen: 2 StR 220/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung zum Mord u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2004 Bezug, die durch das weitere Vorbringen des Verteidigers vom 23. Juni 2004 nicht ausgeräumt werden.
Der Senat verspricht sich in Anbetracht der vorliegenden dienstlichen Äußerungen keine weitere - für den Angeklagten Erfolg versprechende - Aufklärung im Freibeweisverfahren zur Frage, ob ein Rechtsmittelverzicht Bestandteil einer verfahrensbeendenden Absprache war. Hinzu kommt, daß der Angeklagte selbst in seinem Schreiben vom 25. Januar 2004 vorträgt, mit ihm sei gar kein Rechtsmittelverzicht abgesprochen gewesen, daß weiter - ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls - ausdrücklich Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde und daß im Schreiben des Verteidigers vom 26. Juni 2004 auch die Möglichkeit einer durch den damaligen Verteidiger veranlaßten Fehlvorstellungen des Angeklagten erörtert wird.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine Umstände dargetan oder gar nachgewiesen, die ausnahmsweise die Wirksamkeit einer Prozeßhandlung (hier: Rechtsmittelverzichtserklärung des Angeklagten) in Frage stellen könnten.
Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte selbst in seinem Schreiben vom 25. Januar 2004 "die Wiedereinsetzung in den alten Stand" beantragt, merkt der Senat an:
Abgesehen davon, daß der wirksame Rechtsmittelverzicht zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02 m.w.N.), ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil für eine Wiedereinsetzung kein Raum ist, da der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 26. Mai 2004 - 1 StR 94/04).
Ende der Entscheidung
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