Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: 2 StR 221/07
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
BtMG § 29 Abs. 2
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 29 a Abs. 2
StGB § 27
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 221/07

vom 20. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2007

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie Flugtickets eingezogen.

Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht ausgeführten Rüge formellen Rechts und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens hat keinen Bestand.

Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 17. Oktober 2006 aus Lagos/Nigeria kommend über den Rhein-Main-Flughafen in die Bundesrepublik ein. Er beabsichtigte nach London weiterzureisen. Bei einer Kontrolle seines Transitgepäcks wurden in einem Koffer 2.005,9 g Kokaingemisch mit einem Kokainhydrochloridanteil von 1.158,5 g festgestellt. Nach seiner als unwiderlegt angesehenen Einlassung sollte er das Rauschgift für einen nigerianischen Bekannten nach London transportieren. Dort sollte er in Empfang genommen werden und den Koffer übergeben. Sein Auftraggeber hatte ihm den mit dem Rauschgift präparierten Koffer sowie die für die Reise benötigten Flugtickets in Lagos ausgehändigt. Für die Durchführung des Transports sollte er 3.000 britische Pfund als Lohn sowie darüber hinaus ein Darlehen von 9.000 britischen Pfund erhalten.

Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 = NStZ 2007, 338; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen sowie Senatsbeschlüsse vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07 und vom 6. Juni 2007 - 2 StR 196/07) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. Tateinheitlich dazu steht hier die versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG (BGH NStZ 1984, 171). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafe ist dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 29 a Abs. 2 BtMG zu entnehmen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Kammer bei Anwendung eines dieser Strafrahmen eine mildere Strafe verhängt hätte, auch wenn die Tatsache der bloßen Kuriertätigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt worden ist.

Ende der Entscheidung

Zurück