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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 2 StR 223/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Januar 2008 mit einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin ergänzt, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die gegen ihn verhängte Strafe angerechnet wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Verteidigerin des Angeklagten Revision eingelegt und fristgemäß mit der Sachrüge begründet. Der Angeklagte hat nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Revision zu Protokoll des Rechtspflegers begründet, die Sachrüge und eine Verfahrensrüge erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.
1. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in Auslieferungshaft. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist die Anrechnung der Auslieferungshaft im Urteilstenor zu bestimmen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Da ein anderer Maßstab als 1 : 1 nicht in Betracht kommt, hat der Senat die Anordnung nachgeholt.
2. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten bezieht sich ersichtlich nur auf die Anbringung der Verfahrensrüge, da die Revisionsbegründungsfrist als solche durch die fristgemäße Erhebung der Sachrüge nicht versäumt worden ist. Es war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Rüge auch im Fall ordnungsgemäßer Anbringung keinen Erfolg gehabt hätte. Das Landgericht hat den Ausschluss des Angeklagten bei der Vernehmung der Geschädigten R. rechtsfehlerfrei angeordnet. Im Übrigen hat der Senat das angefochtene Urteil auf die zulässig erhobene Sachrüge hin umfassend überprüft.
Ende der Entscheidung
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