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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 2 StR 224/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juni 2000 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung in den Fällen II, 8 und 9 sowie 11-13 auf die Verbrechen des schweren Raubes und im Fall II, 10 der schweren räuberischen Erpressung beschränkt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren Raubes in sieben Fällen und der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagen wegen schweren Raubes in zwei Fällen, schweren Raubes in Tateinheit mit "Verstoß gegen das Waffengesetz" in fünf Fällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit "Verstoß gegen das Waffengesetz" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht den Angeklagten milder bestraft hätte, wenn es seiner Strafzumessung von vornherein den beschränkten Schuldumfang zugrunde gelegt hätte.
Ende der Entscheidung
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