Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: 2 StR 224/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. September 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. April 1998 wird unter Abänderung der Urteilsformel (2.) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Die Urteilsformel erhält in Anpassung an § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO und entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Schuldspruch folgende Fassung:
"Der Angeklagte ist schuldig des Totschlags, der Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und der sexuellen Nötigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern."
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.