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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: 2 StR 224/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 260 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 224/99

vom

22. September 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. April 1998 wird unter Abänderung der Urteilsformel (2.) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Die Urteilsformel erhält in Anpassung an § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO und entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Schuldspruch folgende Fassung:

"Der Angeklagte ist schuldig des Totschlags, der Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und der sexuellen Nötigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern."

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

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