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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: 2 StR 225/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 2. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 2006, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als Vorsitzende und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2006 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung von 406 Gramm Opium nebst Verpackungsmaterial sowie von sechs Mobiltelefonen angeordnet. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den von der Bundesanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen unbegründet.
2. Die Prüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler nicht ergeben. Insbesondere hält auch die Beweiswürdigung, soweit sie sich auf die Verwertung der Aussagen der als Zeuge gesperrten Vertrauensperson der Polizei stützt, rechtlicher Prüfung stand. Das Landgericht hat die Anforderungen, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an den Nachweis von durch Zeugen vom Hörensagen eingeführten Tatsachen zu stellen sind, gesehen und im Einzelnen erörtert (UA S. 11 ff.). Hiergegen ist, wie auch die Bundesanwaltschaft zutreffend dargelegt hat, nichts zu erinnern.
3. Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Das gilt, entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft, auch für die Einzelstrafe im Fall 3 der Urteilsgründe. Hier hatte nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte auf seine Initiative hin der Vertrauensperson 2 kg Opium und mindestens 50 Gramm Kokain angeboten; er verfügte zu diesem Zeitpunkt über etwa 2.800 Gramm Opium mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % und über 50 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 %. Das Landgericht hat die Einzelstrafe von vier Jahren wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge in diesem Fall auch darauf gestützt, dass die Tat sich auf eine erhebliche Menge Rauschgift bezogen und die angebotene Menge Opium die Grenze der nicht geringen Menge um mehr als das Dreißigfache überschritten habe. Die Bundesanwaltschaft hat dies in ihrer Zuschrift an den Senat für rechtsfehlerhaft gehalten, weil die Feststellung der Mengenangabe allein auf der durch Hörensagen eingeführten Angabe der Vertrauensperson beruhe und es an Anhaltspunkten dafür fehle, dass der Angeklagte über entsprechende Mengen tatsächlich habe verfügen können.
Der Senat teilt diese zunächst erhobenen Bedenken nicht. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es, wenn die Feststellungen zu einer letztlich nicht umgesetzten großen Menge von Rauschgift auf die durch die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen eingeführten Angaben einer gesperrten Vertrauensperson der Polizei gestützt sind, einer Bestätigung durch andere wichtige Beweisanzeichen auch hinsichtlich der den Schuldumfang mitprägenden Mengenangaben der Vertrauensperson bedarf (vgl. BGH NStZ 1994, 502; NStZ-RR 2002, 176 im Anschluss an BGHSt 17, 382, 385 f.; 33, 83, 88 f.; 36, 159, 166 f.; 39, 141, 145 f.; 42, 15, 25; vgl. auch BGH StV 1994, 638; NJW 2000, 1661). Hieraus ist aber nicht zu schließen, dass jedes Detail der Angaben einer gesperrten Vertrauensperson der Bestätigung durch weitere, außerhalb der Aussage selbst liegende Beweisergebnisse bedarf. Die Frage, ob die der Entscheidung des 5. Strafsenats vom 20. Juni 1994 - 5 StR 283/94 (NStZ 1994, 502) zu Grunde gelegten Anforderungen zu weit gehend formuliert sind und einer Einschränkung bedürfen, kann hier offen bleiben, denn die genannte Rechtsprechung, die sich jeweils auf eine "große Menge" Rauschgift bezog, ist hier nicht ohne Weiteres anwendbar. Aus dem dortigen Zusammenhang ergibt sich, dass die von der nicht identifizierten Vertrauensperson beschriebenen nicht anderweitig bewiesenen Geschäfte eine gegenüber früheren Geschäften ganz andere Größenordnung aufwiesen (vgl. etwa BGH NStZ 1994, 502). Die Angabe, ein Kleindealer, der bislang stets im Gramm-Bereich Handel getrieben hatte, habe eine Lieferung von einem oder mehreren Kilogramm Heroin oder Kokain vereinbart, legt schon für sich eine genaue Überprüfung nahe. Um einen solchen Fall der plötzlichen Steigerung in eine andere Größenordnung handelt es sich vorliegend nicht.
Die Überzeugung des Tatrichters von der Richtigkeit der durch die Aussage eines Polizeibeamten eingeführten Angaben der Vertrauensperson konnte sich hier auf eine Vielzahl auch das konkrete Rauschgiftgeschäft betreffender sonstiger Beweisanzeichen stützen, namentlich auch auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung sowie auf den Umstand, dass Einlassungen des Angeklagten zu dem Treffen mit der Vertrauensperson sich als widersprüchlich und unzutreffend erwiesen hatten. Heranzuziehen war aber auch, dass die Angaben der Vertrauensperson zu den beiden ersten Geschäften sich als zuverlässig erwiesen hatten. Entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft fehlte es schließlich auch nicht an Anhaltspunkten dafür, dass der Angeklagte Zugang zu Rauschgiftmengen haben konnte, wie sie im Fall 3 festgestellt worden sind. Der Angeklagte ist unter anderem wegen Handeltreibens mit 2,5 kg Heroin vorbestraft (UA S. 3/4); der Vertrauensperson teilte er schon anlässlich des ersten Kontakts mit, er handele nicht im Gramm-Bereich, sondern "arbeite im LKW-Bereich" (UA S. 6); bereits die Tat 2, bei welcher schließlich ca. 228 Gramm Opium geliefert wurden, bezog sich ursprünglich auf die Lieferung von 700 bis 800 Gramm Opium durch den Angeklagten. Angesichts dieser Umstände begegnet die Feststellung des Landgerichts zu der dem Angeklagten im Fall 3 zur Verfügung stehenden Menge von 2,8 kg Opium keinen Bedenken.
Ende der Entscheidung
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