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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2009
Aktenzeichen: 2 StR 225/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 356a |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. September 2009
gemäß § 356 a Satz 1 StPO
entschieden:
Gründe:
Der gegen den Senatsbeschluss vom 26. August 2009 gerichtete Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11. November 2008 ist vom Verteidiger des Angeklagten mit der nicht ausgeführten Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet worden. Ein vom Angeklagten persönlich abgefasster und daher formunwirksamer Schriftsatz ist dem Senat nach Eingang des Antrags des Generalbundesanwalts am 8. Juli 2009 zugegangen. Der Senat war nicht gehalten, sich mit diesem formunwirksamen Schreiben in den Gründen des Beschlusses vom 26. August 2009 auseinanderzusetzen.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Umstände verwertet, zu welchen der Antragsteller nicht gehört wurde. Auch aus dem Antrag ergeben sich solche Umstände nicht.
Ende der Entscheidung
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