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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2003
Aktenzeichen: 2 StR 226/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 StPO | |
StPO § 273 Abs. 3 | |
StPO § 274 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handetreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitttels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte (wie auch sein Verteidiger, der Staatsanwalt, der Nebenkläger und der Nebenklägervertreter) erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und genehmigte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.
Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Erklärung des Angeklagten, er sei auf Grund eines Schockzustandes bei der Urteilsverkündung sich der Tragweite seiner Verzichtserklärung nicht bewußt gewesen, begründet keine Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen, für die hier keine Anhaltspunkte vorliegen. Hinzukommt, daß bereits der Staatsanwalt eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren beantragt hatte und der Rechtsmittelverzicht erst erklärt wurde, nachdem dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung mündlich Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war. Daß der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht weder widerrufen noch zurückgenommen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).
Ende der Entscheidung
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