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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 2 StR 226/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt eine in der Hauptverhandlung protokollierte Absprache zugrunde, nach der die Strafkammer dem Angeklagten im Falle eines glaubhaften Geständnisses eine Strafobergrenze von zwei Jahren und sechs Monaten zugesichert hat. Ein Rechtsmittelverzicht war nicht Gegenstand der protokollierten Absprache. Nach Urteilsverkündung wurde eine Rechtsmittelbelehrung mündlich und schriftlich erteilt. Laut Protokoll wurde der Angeklagte ausdrücklich dahin belehrt, "dass er ungeachtet der Urteilsabsprache und ungeachtet der Empfehlung der übrigen Verfahrensbeteiligten, auch seines Verteidigers, in seiner Entscheidung frei ist, das Rechtsmittel der Revision einzulegen". Der Angeklagte ist weiter darauf hingewiesen worden, dass ihn eine - etwa im Rahmen der Urteilsabsprache abgegebene - Ankündigung, kein Rechtsmittel einlegen zu wollen, nicht binde, dass er also nach wie vor frei sei, gleichwohl Rechtsmittel einzulegen. Der Verteidiger hat danach nach Rücksprache mit dem Angeklagten einen Rechtsmittelsverzicht zu Protokoll erklärt. Der Angeklagte hat innerhalb der Wochenfrist selbst Revision eingelegt, mit der er die Tatvorwürfe bestreitet.
Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt.
Bedenken gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen nicht. Die dem Angeklagten erteilte Belehrung entspricht den Vorgaben der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs für eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nach Urteilsabsprachen (BGH NJW 2005, 1440 = BGHSt 50, 40). Anhaltspunkte für die Annahme eines rechtserheblichen Willensmangels des Angeklagten bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts oder sonstige Gründe, die gegen dessen Wirksamkeit sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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