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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2008
Aktenzeichen: 2 StR 228/08
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 | |
BtMG § 29 a Abs. 2 | |
BtMG § 30 a | |
BtMG § 30 a Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte wurde im Fall 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen, da der Angeklagte das Messer auch deshalb mit sich führte, weil er vom Mörder seiner Lebensgefährtin bedroht worden war.
Im Rahmen der Strafzumessung ist das Landgericht "von dem durch § 30 a BtMG verdrängten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von mindestens einem Jahr und fünfzehn Jahren ausgegangen"; ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG wurde "schon auf Grund der großen Menge der von dem Angeklagten verkauften Betäubungsmittel" verneint.
Es ist danach rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgegangen ist. Das Landgericht hat sich hier im Hinblick auf die konkret verhängte Einzelfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und zwei Monaten ersichtlich an dieser Untergrenze orientiert.
Ende der Entscheidung
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