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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 2 StR 229/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 229/05

vom 10. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger ergeben hat.

2. Soweit die Nebenkläger erstmals am 27. Januar 2005 die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts vom 10. November 2004 beanstanden, wird die hierin zu sehende sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) wegen Versäumung der Wochenfrist als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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