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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 2 StR 23/03
Rechtsgebiete: StPO, AMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
AMG § 2 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Herstellens von Arzneimitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. März 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. Oktober 2002 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. September 2001 wegen unerlaubten Herstellens von Arzneimitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG in zwei Fällen (§ 96 Nr. 4 AMG) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Senat durch Beschluß vom 26. April 2002 das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der angeordneten Einziehung einiger Asservate aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Dem lag zugrunde, daß das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung - das Verfahren war insbesondere nach der Zurückverweisung über drei Jahre nicht gefördert worden - nicht berücksichtigt hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter Berücksichtigung dieser rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten (Einzelstrafen von sieben Monaten und fünf Monaten) verurteilt, ohne allerdings das Maß der Kompensation exakt zu bestimmen. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots hat der Tatrichter nicht nur Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen, sondern, worauf der Senat in seinem Beschluß hingewiesen hatte, das Maß der Kompensation durch Vergleich der verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BGH NStZ 2001, 52; wistra 2001, 177 f, NStZ-RR 2000, 343 f). Da das Landgericht dies unterlassen hat, kann der Strafausspruch erneut keinen Bestand haben. Einen Extremfall, bei dem die nicht verschuldete Verfahrensverzögerung nicht mehr im Strafausspruch kompensiert werden könnte, sieht der Senat - entgegen der Auffassung der Revision - nicht gegeben.
Damit ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Kostenbeschwerde weist der Senat hin.
Ende der Entscheidung
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