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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2000
Aktenzeichen: 2 StR 230/00
Rechtsgebiete: BtMG
Vorschriften:
BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden im Tenor des Urteils die Worte "in Tateinheit mit unerlaubtem, gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" und das nochmalige Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen, da die Gewerbsmäßigkeit in § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG keinen eigenen Tatbestand, sondern nur einen besonders schweren Fall begründet.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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