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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 2 StR 232/07
Rechtsgebiete: BtMG, StGB, StPO


Vorschriften:

BtMG § 30 a
BtMG § 30 a Abs. 1
BtMG § 31 Nr. 1
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 49 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 232/07

vom 24. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Rothfuß, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge, wobei er als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat" in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und mit einer Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

1. Zu der Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags gerügt wird, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. Mai 2007: Dafür, dass es sich bei den ausgeurteilten Taten um Bandentaten handelte, spricht bereits die Mitwirkung des höheren Polizeibeamten aus Venezuela in beiden Fällen, der nach den vom Angeklagten eingeräumten Gesamtumständen in die Bandenabrede einbezogen war. Dass der Zeuge G. das Kokain selbst an Bord der Flugzeuge gebracht habe, wird in dem Hilfsbeweisantrag nicht ausdrücklich behauptet; dem stünde jedenfalls im ersten Fall auch entgegen, dass G. erst am 2. Juni 2006 nach Caracas geflogen ist.

2. Der Schuldspruch war, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, zu ändern. Wird - wie hier - in den Fällen des § 30 a BtMG neben dem Merkmal der Bandeneinfuhr auch das des Bandenhandels verwirklicht, liegt nur eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit vor; der Bandenhandel verbindet die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1; Senatsbeschluss vom 23. Juni 2006 - 2 StR 147/06).

3. Der Strafausspruch hat Bestand.

a) Aus den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Landgericht die bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht straferschwerend gewertet hat.

b) Auch der Umstand, dass das Landgericht bei der Strafzumessung einen falschen Strafrahmen angewendet hat, hat sich nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt. Die Strafkammer hat bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht, anstelle einer Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB jedoch den gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, der von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe reicht. Richtigerweise wären die Strafen aus einem Strafrahmen von einem Monat bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zu bestimmen gewesen. Angesichts der beiden Einzelstrafen von fünf Jahren und von sechs Jahren, die deutlich über der angenommenen Untergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe liegen, kann der Senat jedoch ausschließen, dass die Strafkammer bei richtiger Strafrahmenwahl niedrigere Freiheitsstrafen verhängt hätte. Im Übrigen sind die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe im Hinblick auf den von der Strafkammer hervorgehobenen Strafschärfungsgrund, dass in beiden Fällen eine ganz erhebliche Menge eines gefährlichen Rauschgifts zum Zwecke des Handeltreibens eingeführt wurde, auch angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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