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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2007
Aktenzeichen: 2 StR 234/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin L. L. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin K. beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe:
Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 25. September 2006 Rechtsanwältin K. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02 - m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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