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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: 2 StR 234/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 3 Satz 2 | |
StPO § 356 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 18. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 hat der Verurteilte gemäß § 356 a StPO beantragt, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Senatsbeschlusses bestand. Zur Begründung wird vorgetragen, der Antrag des Generalbundesanwalts sei dem Verteidiger am 7. Mai 2008 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 habe der Verteidiger erklärt, dass die Abgabe einer Gegenerklärung beabsichtigt sei und diese nicht vor dem 16. Juni 2008 erfolgen könne. Es sei praxisfremd anzunehmen, eine Erklärung zur Sache könne binnen zwei Tagen abgegeben werden.
2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 18. Juni 2008 bestand, ist zurückzuweisen. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revisionsentscheidung nicht verletzt worden. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden (BGH wistra 2007, 158; 231; NStZ-RR 08, 151). Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie in Aussicht gestellt worden ist (BGHSt 23, 102; BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 459/96; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 17).
Auf Grund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu überprüfen. Der Verurteilte hat auch nicht dargelegt, was er im Fall einer späteren Entscheidung des Senats noch vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Februar 2008 - 5 StR 460/07). Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der angegriffene Beschluss dem Verteidiger nach dessen Ausführungen in der Rügeschrift erst am 16. Juli 2008 zugegangen ist und auch bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ausführungen der Verteidigung zu den Akten gelangt sind.
Ende der Entscheidung
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