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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: 2 StR 235/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 174 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 184
StGB § 223
StGB § 176 Abs. 1
StGB § 174
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 235/03

vom 6. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 19. Februar 2003

a) im Schuldspruch geändert:

Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 31 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie der Körperverletzung.

b) im Strafausspruch in den Fällen 1 bis 30 und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 31 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen davon in drei Fällen in Tateinheit mit Überlassen pornografischer Schriften an Personen unter 18 Jahren und in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen 1 bis 30, wegen Überlassen pornografischer Schriften an Personen unter 18 Jahren (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in den Fällen 1 bis 3 und wegen Körperverletzung in den Fällen 27 bis 29 kann keinen Bestand haben, weil insoweit, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, Verfolgungsverjährung eingetreten ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Verjährung steht nicht entgegen, daß die Vergehen nach §§ 174, 184 und 223 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentreffen. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).

Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 30 und über die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat bei der Zumessung der Strafen für die Taten in den Fällen 1 bis 29 aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte auch die verjährten Straftatbestände des § 174 StGB bzw. § 184 StGB und § 223 StGB verwirklicht hat. Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, daß dieser Gesichtspunkt die Straffindung mit beeinflußt hat, selbst wenn berücksichtigt wird, daß verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.; vgl. auch Beschl. des Senats vom 10. Oktober 2001 - 2 StR 405/01), straferschwerend gewertet werden können. Auch für die Strafe im Fall 30 kann ein Beruhen nicht ausgeschlossen werden, obwohl hier eine ausdrückliche Erwähnung der Berücksichtigung der Verwirklichung von § 174 StGB nicht erfolgt ist. Die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 30 und die Gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen werden. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich Wertungsfehler in Rede stehen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig.



Ende der Entscheidung

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