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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: 2 StR 235/03
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 397 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin, T. , geboren am 12. April 1987, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 Satz 2 StPO liegen für die Nebenklägerin T. (geb. am 12. April 1987) nicht vor, da die Nebenklägerin das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch § 397 a Abs. 2 StPO rechtfertigt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht. Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten eingelegte Revision nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausgeführt hat, zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag den Strafausspruch teilweise aufgehoben hat, berührt dies die Interessen der Nebenklägerin nach gesetzlicher Wertung nur am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfechtungsrechtes (§ 400 Abs. 1 StPO) ergibt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7 und § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - 3 StR 335/01 und vom 8. Mai 2002 - 3 StR 8/02).
Ende der Entscheidung
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