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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 2 StR 235/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 1. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die offensichtlichen Zählfehler des Urteils beschweren die Angeklagte nicht. Ob das Urteil damit die Anklage ausgeschöpft hat oder ob weitere Taten anhängig geblieben sind, wird gegebenenfalls von einem neuen Tatrichter zu prüfen sein. Die Bemessung der Einzelstrafe im Fall 60 der Urteilsgründe ist nicht bedenkenfrei. Ob insoweit ein Rechtsfehler vorliegt, kann aber offen bleiben, da es jedenfalls ausgeschlossen ist, dass bei einer niedrigeren Einzelstrafe in diesem Fall die Gesamtstrafe noch niedriger ausgefallen wäre.
Ende der Entscheidung
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