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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 2 StR 235/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung der Beschwerdeführerin

am 1. Juli 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die offensichtlichen Zählfehler des Urteils beschweren die Angeklagte nicht. Ob das Urteil damit die Anklage ausgeschöpft hat oder ob weitere Taten anhängig geblieben sind, wird gegebenenfalls von einem neuen Tatrichter zu prüfen sein. Die Bemessung der Einzelstrafe im Fall 60 der Urteilsgründe ist nicht bedenkenfrei. Ob insoweit ein Rechtsfehler vorliegt, kann aber offen bleiben, da es jedenfalls ausgeschlossen ist, dass bei einer niedrigeren Einzelstrafe in diesem Fall die Gesamtstrafe noch niedriger ausgefallen wäre.

Ende der Entscheidung

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