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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.2000
Aktenzeichen: 2 StR 236/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 236/00

vom

25. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin G. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin B. aus W. als Beistand bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat unter dem 23. Dezember 1999 beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. zu bewilligen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt, als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens durch Beschluß des Senats vom 19. Juli 2000 nicht entgegen, da die Nebenklägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat.

Ende der Entscheidung

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