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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 2 StR 236/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 236/06

vom 16. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. September 2005 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von 1.600 € angeordnet. Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Juli 2003 ein Kilogramm Amphetamin zu einem Preis von 1.600 € verkauft. Wegen weiterer vom Gericht festgestellter 48 Verkäufe von 50 g bzw. 100 g Amphetamin ist das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden u.a. mehrere funktionsfähige Schusswaffen sichergestellt. Hinsichtlich der Waffendelikte hatte die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung bereits bei der Anklageerhebung nach § 154 a StPO beschränkt.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens (§ 30 a Abs. 3 BtMG) angenommen. Dabei hat es zu Gunsten insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, durch den Verlust seines Arbeitsplatzes aus der Bahn geworfen worden war, sich zwischenzeitlich von den Drogen gelöst hat und in geordneten Verhältnissen lebt, durch die erstmalige Hafterfahrung erheblich beeindruckt ist, teilweise geständig war und das Verfahren lange nicht gefördert worden ist, ohne dass den Angeklagten daran ein Verschulden trifft. Die aufgefundenen Waffen seien nicht zum Einsatz bei den Betäubungsmittelgeschäften bestimmt gewesen. Der Angeklagte sei vielmehr Waffensammler. Andererseits hat es die Vielzahl der Waffen, die große Menge des Amphetamins und die Tatsache, dass der Angeklagte weitere Straftaten des gewerbsmäßigen Handeltreibens begangen hat, zu seinen Lasten gewertet.

Die Strafrahmenwahl des Landgerichts und die konkrete Strafzumessung sind nicht zu beanstanden. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falls ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dem Tatrichter obliegt es, im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle maßgeblichen Umstände, die - sei es, dass sie dem Tatgeschehen vorausgehen, ihm innewohnen, es begleiten oder ihm nachfolgen - in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen. Das Ergebnis seiner Würdigung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Es kann nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder die Strafe so weit nach oben oder nach unten abweicht, dass sie sich von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Das Landgericht hat - wie die Revision einräumt - die wesentlichen Strafzumessungstatsachen gesehen und gewürdigt. Seine Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die verhängte Strafe ist zwar sehr milde, unvertretbar milde ist sie nicht. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung erschöpfen sich in dem Bestreben, die Strafzumessung des Landgerichts durch eine eigene Bewertung - u.a. mit der unzulässigen Erwägung, strafschärfend sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht geständig war - zu ersetzen. Das kann die Revision nicht begründen.

Ende der Entscheidung

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