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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: 2 StR 236/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 260 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte von den Tatvorwürfen 1-3 der Anklage vom 27. Juni 2006 freigesprochen worden ist, handelt es sich der Sache nach um eine Einstellung wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses. Das Landgericht hat den Freispruch damit begründet, dass der Angeklagte wegen dieser Taten bereits durch Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 14. April 2005 verurteilt worden ist, so dass Strafklageverbrauch eingetreten sei (S. 36, 37 UA). Danach war nicht Freisprechung sondern Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO geboten.
Ende der Entscheidung
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