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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.1998
Aktenzeichen: 2 StR 236/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 311 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 1998 beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte die gesetzliche Wochenfrist für das Rechtsmittel (§§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO) versäumt hat. Die Frist begann mit der Verkündung des Urteils und endete mit dem 6. Januar 1998, da dieser Tag in Nordrhein-Westfalen kein gesetzlicher Feiertag ist. Die sofortige Beschwerde ging jedoch erst am 7. Januar 1998 und somit verspätet beim Landgericht Bonn ein. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum (vgl. BGHSt 26, 126).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird einstimmmig als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Ende der Entscheidung
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