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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.1999
Aktenzeichen: 2 StR 237/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 237/99

vom

23. Juni 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil die Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils und Rücksprache mit ihrer Verteidigerin wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar.

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich. Das Landgericht hat zwar keine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Ein Rechtsmittelverzicht ist aber auch dann wirksam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (BGH NStZ 1984, 329). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Anfechtung des Rechtsmittelverzichts wegen einer Bedrohung möglich wäre (vgl. BGH NStZ 1986, 277, 278; BGHSt 17, 14, 19); denn die behauptete Empfehlung der Verteidigerin, das Urteil anzunehmen, weil sonst die Gefahr bestehe, daß das Gericht den Haftbefehl wieder erlasse und die Angeklagte sofort in Untersuchungshaft nehme, enthält ersichtlich keine Drohung, insbesondere nicht des erkennenden Gerichts.

Im übrigen weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, daß die Revision auch offensichtlich unbegründet wäre (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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