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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: 2 StR 238/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2005 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Gegen das Urteil vom 17. Dezember 2004 wurde rechtzeitig am 24. Dezember 2004 Revision eingelegt. Das Urteil wurde am 26. Januar 2005 zugestellt. Am 17. März 2005 wurde die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde am 18. März 2005 zugestellt. Am 23. März 2005 ging ein Schreiben des Angeklagten ein, mit dem er "Widerspruch" gegen den Beschluß erhebt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO), ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 26. Januar 2005 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO)."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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