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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.2001
Aktenzeichen: 2 StR 239/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. August 2001
in der Strafsache
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. März 2001 aufgehoben, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 243 Fällen unter Freispruch im übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Zur Begründung hat das Landgericht lediglich angeführt, Anhaltspunkte für eine Unterbringung nach § 64 StGB seien nicht zu erkennen. Dies trifft nicht zu. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils leidet der Angeklagte, bedingt durch den Konsum von Rauschgift, an Hepatitis C (UAS 4). Er verkaufte dem "ebenfalls rauschgiftabhängigen" B. Heroinzubereitung. Der Angeklagte selbst konsumierte Heroin, indem er es über die Nase einzog (UAS 5). Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht zugunsten des Angeklagten, er habe selbst Heroin konsumiert und die Einkünfte aus dem Verkauf zur Finanzierung seiner eigenen Abhängigkeit eingesetzt. Er sei zur Finanzierung des eigenen Konsums auf diese Einkünfte angewiesen gewesen (UAS 17). Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich nicht entnehmen, daß zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Voraussetzungen für eine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt nicht mehr vorlagen. Es ist nicht ersichtlich, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5). Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl. BGHSt 38, 362).
Der Strafausspruch wird durch die Teilaufhebung nicht berührt.
Die zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten bereits getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Ende der Entscheidung
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