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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.07.1999
Aktenzeichen: 2 StR 24/99
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 356
StGB § 356

Zum Parteiverrat durch einen Rechtsanwalt, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, der er anwaltlich dient.

BGH, Urteil vom 21. Juli 1999 - 2 StR 24/99 - LG Frankfurt am Main


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 24/99

vom

21. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Parteiverrats

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1999, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Niemöller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Detter, Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 1998 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Parteiverrats in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

1. Nach den Feststellungen übernahm der seit 1983 in Frankfurt am Main als Rechtsanwalt tätige Angeklagte aufgrund eines am 2. Mai 1990 abgeschlossenen Anwaltsberatungsvertrages die laufende Rechtsberatung der Gesellschaft L. . Am 7. Juli 1990 erteilte die L. der Anwaltssozietät des Angeklagten zudem die Vollmacht, zur Vermietung der gesellschaftseigenen Büro- und Freiflächen für die Gesellschaft Mietverträge mit Dritten auszuhandeln.

Im Rahmen seiner bis Ende Mai 1991 andauernden Beratungstätigkeit empfahl der Angeklagte der L. , ihre Immobilienverwaltung aus dem Unternehmen auszugliedern und künftig durch eine eigenständige GmbH wahrnehmen zu lassen. Nachdem der Angeklagte und sein Sozius H. auf Vorschlag der Geschäftsleitung der L. übereingekommen waren, unter dem Namen T. GmbH ein Hausverwaltungsunternehmen zu gründen, schlossen die L. und die T. GmbH i.G. am 5. Dezember 1990 einen Hausverwaltungsvertrag, durch den die T. GmbH i.G. mit der entgeltlichen Verwaltung von Liegenschaften der L. betraut wurde. Dieser Vertrag wurde vom Angeklagten entworfen, der bei Vertragsabschluß einerseits als Berater der L. , andererseits als eigene Interessen wahrnehmender Gründungsgesellschafter der T. GmbH i.G. agierte. Gesellschafter der am 17. März 1991 ins Handelsregister eingetragenen T. GmbH waren der Angeklagte und sein Sozius H. mit Geschäftsanteilen von jeweils 50 %.

Am 1. Februar 1991 schloß die L. mit der A. GmbH i.G., deren Gesellschafter ebenfalls der Angeklagte und sein Sozius H. mit jeweils gleichen Geschäftsanteilen waren, einen Mietvertrag. Gegenstand dieser Vereinbarung, die der Angeklagte entworfen hatte, war die längerfristige Vermietung einer Flughafenbaracke der L. an die A. GmbH i.G.. Bei dem Vertragsabschluß war der Angeklagte wiederum als Berater der L. tätig, nahm darüber hinaus aber auch eigene Interessen als Gründungsgesellschafter wahr.

In der Folgezeit kam es zwischen der L. , die nach der Veräußerung von Unternehmensteilen im Frühjahr 1993 als Liegenschafts- und Vermögensverwaltung Gesellschaft K. GmbH (LV.) fortgeführt wurde und sich seit Mai 1993 in Liquidation befand, und den Gesellschaften T. GmbH und A. GmbH zu verschiedenen Zivilrechtsstreitigkeiten. Nachdem die L. den Hausverwaltungsvertrag im April 1992 fristlos gekündigt hatte, erhob die T. GmbH Feststellungsklage gegen die L. mit dem Ziel, das Fortbestehen des durch den Hausverwaltungsvertrag begründeten Vertragsverhältnisses feststellen zu lassen. Die L. ihrerseits erstrebte in dem Rechtsstreit im Wege der Widerklage u.a. die Erteilung von Auskunft über sämtliche durch die Hausverwaltungstätigkeit angefallenen Unterlagen und deren Herausgabe (Komplex T. I). In einem weiteren im Juli 1995 begonnenen Zivilprozeß verklagte die LV. die T. GmbH auf Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der von ihr entfalteten Verwaltertätigkeit und begehrte u.a. die Feststellung, daß das Hausverwaltungsverhältnis zwischenzeitlich beendet sei und der LV. wegen der unterbliebenen Rechnungslegung ein Schadensersatzanspruch gegen die T. GmbH zustehe (Komplex T. II). Da die L. den Mietvertrag vom 1. Februar 1991 für rechtsunwirksam erachtete, erhob sie im August 1992 gegen die A. GmbH Klage auf Räumung der überlassenen Baracke. In einer im Berufungsrechtszug eingereichten Widerklage machte die A. GmbH den Teilbetrag eines Schadensersatzanspruches wegen ihr aus der Untervermietung der Baracke an den Angeklagten entgangener Mieteinkünfte geltend (Komplex A. I). Des weiteren war in den Jahren 1992 und 1993 ein von der A. GmbH gegen die L. geführtes einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig, dem sich an eine amtsgerichtliche Zwangsgeldfestsetzung anknüpfend ein Beschwerde- und weiteres Beschwerdeverfahren anschloß. Gegenstand dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens war das Begehren der A. GmbH, von der L. die Versorgung der überlassenen Baracke mit Strom, Wasser und Heizung sowie die Wiederherstellung der Telefonanschlüsse zu erreichen (Komplex A. II).

In sämtlichen Rechtsstreitigkeiten kümmerte sich der Angeklagte nachhaltig um die Belange der Gesellschaften T. GmbH und A. GmbH. Er beauftragte selbst oder durch weisungsgemäß handelnde Mitarbeiter seiner Kanzlei jeweils Rechtsanwälte in Dresden mit der Prozeßführung bei den dortigen Gerichten. Innerhalb seiner Kanzlei betraute er angestellte Rechtsanwälte mit der Bearbeitung der Angelegenheiten. Die von den Mitarbeitern der Kanzlei gefertigten Schriftsatzentwürfe wurden vom Angeklagten redigiert und genehmigt, ehe sie an die Prozeßbevollmächtigten in Dresden übersandt und von diesen bei Gericht eingereicht wurden. Die Korrespondenz mit den Rechtsanwälten in Dresden erfolgte dabei teils durch den Angeklagten selbst, teils durch die von ihm beauftragten Mitarbeiter der Kanzlei.

2. Das Landgericht wertet die Aktivitäten des Angeklagten in den verschiedenen Prozessen der T. GmbH und der A. GmbH als Parteiverrat gemäß § 356 Abs. 1 und 2 StGB in zwei Fällen. Hiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie ist der Auffassung, daß der festgestellte Sachverhalt einen Schuldspruch wegen Parteiverrats nicht trage. Der Angeklagte habe als faktischer Geschäftsführer der beiden Gesellschaften in zumindest parteiähnlicher Stellung lediglich eigene Angelegenheiten wahrgenommen. Darüber hinaus sei er nicht beruflich als Rechtsanwalt, sondern als faktisches Organ der Gesellschaften bzw. als deren Gesellschafter tätig geworden.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

II.

Die Verurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Angeklagte hat Parteiverrat (§ 356 Abs. 1 StGB) begangen, indem er der T. GmbH und der A. GmbH in deren Rechtsstreitigkeiten gegen die L. /LV. anwaltlich beistand. Diese Rechtsstreitigkeiten betrafen - was die Revision nicht in Zweifel zieht - dieselben Rechtssachen, in denen er bereits für die Gegenpartei anwaltlich tätig geworden war; denn er hatte als anwaltlicher Berater der L. den Hausverwaltungsvertrag mit der T. GmbH und den Mietvertrag mit der A. GmbH abgefaßt, und beide Verträge waren auch Gegenstand der Prozesse, in denen er auf Seiten der beiden letztgenannten Gesellschaften Interessen vertrat, die denen der L. /LV. entgegengesetzt waren.

1. Der Tatbestand des Parteiverrats wäre allerdings nicht erfüllt, wenn der Angeklagte bei den Rechtsstreitigkeiten der L. /LV. mit diesen beiden Gesellschaften nicht als Anwalt einer anderen Partei gehandelt hätte, sondern selbst Partei gewesen wäre. Denn § 356 StGB setzt nach Wortlaut und Grundgedanken voraus, daß der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache zwei ("beiden") Parteien anwaltlichen Beistand gewährt, also Dritter ist. Deshalb liegt kein Parteiverrat vor, wenn er eigene Interessen als Partei gegen einen von ihm vertretenen Auftraggeber verfolgt (BGHSt 12, 96, 98). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Der Angeklagte war in den Rechtsstreitigkeiten mit der L. /LV. nicht Partei; vielmehr leistete er seinen anwaltlichen Beistand anderen Parteien, nämlich der T. GmbH und der A. GmbH. Zwar war er deren Gesellschafter und damit am Ausgang der Rechtsstreitigkeiten wirtschaftlich interessiert; dies verschaffte ihm aber nicht die Stellung einer Partei im Sinne des § 356 StGB (BGHSt 18, 192, 193). Vertragspartner und damit Träger von Rechten und Pflichten aus den mit der L. geschlossenen Verträgen waren allein die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete T. GmbH und die A. GmbH. Eigene Rechte aus diesen Verträgen und dementsprechend bei der Prozeßführung standen dem Angeklagten als Gesellschafter - ungeachtet seiner im Innenverhältnis bestehenden Einflußmöglichkeiten auf den an Gesellschafterbeschlüsse gebundenen Geschäftsführer - nicht zu.

Entgegen der Auffassung der Revision, die den Angeklagten in der Stellung eines faktischen Geschäftsführers sieht, dem eine parteiähnliche Stellung zukomme, hätte der Angeklagte - ungeachtet der Frage, ob die Feststellungen die Annahme einer faktischen Organstellung tragen - auch in dieser Funktion nicht zur Durchsetzung eigener Rechte gehandelt. Dabei kann dahinstehen, wie die prozessuale Stellung eines Gesellschafters, der sich eine Organstellung anmaßt, zu beurteilen ist. Auch der wirksam bestellte organschaftliche Vertreter nimmt im Zivilprozeß der juristischen Person nur deren Rechte, nicht aber ihm selbst zustehende eigene Rechte wahr. Daß er prozessual teilweise als Partei behandelt wird (Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO 57. Aufl. § 51 Rdn. 10) und die juristische Person nach § 78 Abs. 4 ZPO als Anwalt selbst vertreten kann, steht dem nicht entgegen, sondern folgt allein daraus, daß die juristische Person als solche nicht handlungsfähig ist.

Ob eine andere Beurteilung dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Anwalt als Alleingesellschafter einer Einmann-GmbH handelt, kann dahinstehen. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor.

2. a) Auch dem weiteren Einwand der Revision, der Angeklagte sei als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaften im Rahmen der sie betreffenden Rechtsstreitigkeiten jedenfalls nicht anwaltlich tätig geworden, kann nicht gefolgt werden.

§ 356 StGB ist ein reines Berufsvergehen, erfaßt wird nur die berufliche Tätigkeit des Anwalts. Insbesondere Aufgabenbereiche, die dem Anwalt als öffentliches Amt übertragen werden und bei denen er unter gerichtlicher Kontrolle steht, z.B. als Konkursverwalter (BGHSt 13, 231) oder Vormund (BGHSt 24, 191), sind von der eigentlichen Anwaltstätigkeit abzugrenzen. Ob dies auch für die von einem Anwalt ausgeübte Geschäftsführertätigkeit für eine GmbH gilt, bei der durch die Bindung an Gesellschafterbeschlüsse die anwaltliche Unabhängigkeit ebenfalls tangiert sein kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der Angeklagte nicht als Geschäftsführer bestellt war (zur ähnlichen Problematik beim Syndikusanwalt vgl. zum Standesrecht: Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 46 Rdn. 21 m.w.N., Isele, BRAO § 46 Anm. III: Abgrenzung nach formalen Kriterien; s. auch BGH NJW 1999, 1715, 1716 zur Honorarklage eines Syndikusanwalts: kein anwaltliches Handeln im gebundenen Bereich; zum Parteiverrat des Syndikusanwalts siehe auch OLG Stuttgart NJW 1968, 1975).

Sinn und Schutzzweck der Strafbestimmung, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Anwaltschaft zu bewahren, sprechen dafür, die in der Funktion des Geschäftsführers geleistete Rechtsbesorgung zumindest dann als anwaltliche Tätigkeit anzusehen, wenn der Geschäftsführer im Rechtsverkehr als Anwalt auftritt. Jedenfalls muß dies gelten, wenn der Anwalt die Geschäftsführerbefugnisse nur faktisch wahrgenommen, sich die Organstellung lediglich angemaßt hat. Damit sind gesellschaftsrechtliche Bestimmungen, die seine anwaltliche Unabhängigkeit einschränken können, gerade nicht beachtet worden. Besteht zudem bei dem bestellten GmbH-Geschäfts-führer noch eine Transparenz für den Rechtsverkehr - durch Eintragung im Handelsregister, Angabe des Geschäftsführers auf Geschäftsbriefen (§ 35 a GmbHG) wird ein Handeln in anderer Funktion offengelegt -, entfällt dies bei einem bloß faktischen Geschäftsführer. Daß dem faktischen Geschäftsführer in anderen, den Schutz der Gläubiger der GmbH bezweckenden Konstellationen haftungserweiternd Geschäftsführerpflichten zugemessen werden, steht dem nicht entgegen.

b) Ebensowenig führt die Gesellschafterstellung des Angeklagten dazu, seine Tätigkeit in den die Gesellschaften betreffenden Rechtsstreitigkeiten als außerberuflich und nichtanwaltlich anzusehen. Als Gesellschafter einer GmbH ist es einem Rechtsanwalt allerdings nicht verwehrt, seine Gesellschaftsrechte durch Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen auch im Hinblick auf die Prozeßführung der Gesellschaft wahrzunehmen und damit die Verfahrensgestaltung - gerade auch bei einer Zweimann-GmbH - zu beeinflussen. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 356 StGB ist aber bei rechtsbesorgendem Tätigwerden für die GmbH gegenüber Gerichten, Gegenparteien und Prozeßanwälten regelmäßig davon auszugehen, daß er nicht als Gesellschafter, sondern anwaltlich gehandelt hat, denn im Außenverhältnis der GmbH stehen ihm als Gesellschafter keine besonderen Rechte zu. Ob dies auch dann gilt, wenn er sich ausdrücklich auf seine Gesellschafterstellung beruft, kann dahinstehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits zur Abgrenzung von privatem und anwaltlichem Handeln entschieden, daß der Anwalt seinen Beruf nicht nach Belieben wie eine Fessel abstreifen kann und selbst die Erklärung, nunmehr nicht als Anwalt zu handeln, grundsätzlich nicht ausreicht, um das Handeln als nichtanwaltliches zu kennzeichnen (BGHSt 20, 41, 44). Erst recht muß dies aber gelten, wenn er, wie im vorliegenden Fall, sich ausdrücklich als Anwalt geriert.

3. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte für die T. GmbH und die A. GmbH anwaltlich tätig geworden ist. Er ist insbesondere gegenüber den jeweiligen Prozeßbevollmächtigten in Dresden als Verkehrsanwalt der Gesellschaften aufgetreten. So unterzeichnete er die Vollmacht für die Prozeßbevollmächtigten für die erste Instanz in den Komplexen T. I und A. I als Rechtsanwalt unter dem Briefkopf der Sozietät, wobei er zugleich bestätigte, daß keine Gebührenteilung vereinbart war. Bei der von ihm selbst geführten Korrespondenz mit den in Dresden ansässigen Rechtsanwälten verwendete der Angeklagte stets die Bezeichnung der Anwaltssozietät und den Zusatz "Rechtsanwalt" zur Unterschrift. Die von ihm mit der Bearbeitung der Angelegenheiten beauftragten Mitarbeiter der Kanzlei übersandten die von ihnen gefertigten Schriftsatzentwürfe den Prozeßbevollmächtigten unter dem Briefkopf der Anwaltssozietät des Angeklagten und unterschrieben als Rechtsanwälte, vielfach auch als amtlich bestellte Vertreter des Angeklagten. Auch wenn die Prozeßanwälte aufgrund ihres Mandatsvertrags "im Lager" der GmbH standen, hat der Angeklagte schon damit die Grenze vom bloß gesellschaftsinternen Handeln zum Handeln mit Außenwirkung überschritten.

Darüber hinaus trat er aber auch als Anwalt gegenüber Gerichten und anderen Beteiligten auf. So legte er im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden die notariell beglaubigte Abschrift einer Vollmacht vor, die die Geschäftsführerin der T. GmbH der Anwaltssozietät des Angeklagten am 10. Februar 1995 unter anderem in Sachen T. GmbH gegen die "LV. zur Abwicklung des Hausverwaltungsvertrags" erteilt hatte. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens in den Komplexen A. I und II zeigte der Angeklagte bzw. ein von ihm beauftragter Mitarbeiter gegenüber dem Amtsgericht - in einem Fall unter Übersendung einer von der Geschäftsführerin der A. GmbH ausgestellten Vollmacht - die anwaltliche Vertretung der A. GmbH an.

4. Das Landgericht hat zugunsten des in Kenntnis aller Tatumstände vorsätzlich handelnden Angeklagten einen Verbotsirrtum angenommen, den es - entsprechend seiner Einlassung - ersichtlich darin sieht, er habe sein Tätigwerden in den verschiedenen Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf seine Stellung als Gesellschafter als Wahrnehmung eigener Interessen für erlaubt gehalten. Die Wertung des Landgerichts, dieser Verbotsirrtum sei vermeidbar gewesen, begegnet keinen Bedenken. Der Angeklagte hätte bei gewissenhafter Prüfung der Rechtslage unter gehöriger Anspannung seiner geistigen Erkenntniskräfte (BGHSt 21, 18, 20) erkennen können und müssen, daß ihm zur Durchsetzung seiner Gesellschafterrechte dieser Weg nicht offenstand. Zu Recht geht die Strafkammer davon aus, daß Grund zu einer eingehenden rechtlichen Prüfung um so mehr bestand, als das Landgericht Dresden in seinem Teilurteil vom 22. Oktober 1993 (Komplex T. I) bezogen auf den Abschluß des Hausverwaltungsvertrags den Verdacht eines Parteiverrats ausgesprochen hatte und es dem Angeklagten durch das Prozeßvorbringen der L. (Komplex T. I und A. ) bekannt war, daß wegen eines ähnlich gelagerten Sachverhalts gegen ihn im Februar 1993 Strafanzeige erstattet worden war. Bei einer - von dem Angeklagten unterlassenen - Anfrage an die Rechtsanwaltskammer wäre er mit Sicherheit auf die strafrechtlichen Bedenken hingewiesen worden. Daß dem Angeklagten bewußt war, sich in einer strafrechtlichen "Grauzone" zu bewegen, liegt danach auf der Hand. Mit Unrechtsbewußtsein handelt aber nicht nur, wer die Strafbarkeit seines Handelns positiv kennt, es genügt, daß er es für möglich hält, Unrecht zu tun und diese Möglichkeit in derselben Weise wie beim bedingten Vorsatz in seinen Willen aufnimmt (BGH NStZ 1996, 236 f.).

5. Schließlich begegnet auch die Bejahung eines schweren Parteiverrats nach § 356 Abs. 2 StGB im Ergebnis keinen Bedenken. Daß der Angeklagte in den Rechtsstreitigkeiten nicht nur im entgegengesetzten Interesse, sondern darüber hinaus auch zum Nachteil seiner früheren Mandantin, der L. /LV. tätig geworden ist, hat das Landgericht ausreichend dargelegt. Ein solcher Nachteil, der in jeder Verschlechterung der Rechts- und Prozeßlage zu sehen ist, war hier durch das Prozeßverhalten des Angeklagten wie die Einlegung der Rechtsmittel gegen die stattgebenden Urteile und die Erhebung der Widerklage (im Fall A. I) eingetreten. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, hatte die Ausschöpfung aller prozessualen Mittel darüber hinaus zur Folge, daß verschiedene rechtskräftig festgestellte Ansprüche der L. /LV. nicht mehr durchsetzbar waren.

Näherer Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob der Angeklagte im Einverständnis mit der Gegenpartei, hier der T. bzw. A. GmbH gehandelt hat oder ob ein solches von § 356 Abs. 2 StGB gefordertes gemeinsames Schädigungsbewußtsein deshalb ausscheidet, weil der Angeklagte in einer Doppelrolle nicht nur als Anwalt tätig wurde, sondern zugleich (Mit)gesellschafter und - nach Auffassung der Revision - faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaften war.

Auch wenn - wie ausgeführt - die GmbH (und nicht einzelne Gesellschafter) bei der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Zivilprozeß als Partei im Sinne von § 356 Abs. 1 StGB anzusehen ist, kann das Schädigungsbewußtsein als ein subjektives Tatbestandselement nur bei natürlichen Personen gegeben sein.

Zu Recht hat die Kammer deshalb darauf abgestellt, daß die "Verantwortlichen" der hier als juristische Personen ausgestalteten (Gegen-)Parteien im jedenfalls konkludent erklärten Einverständnis und gemeinsamen Schädigungsbewußtsein mit dem Angeklagten gehandelt haben müssen, und als "verantwortlich" (unter anderem) die bestellten Geschäftsführer als Organe der beiden Gesellschaften angesehen. Die Feststellung der Kammer, ein solches Schädigungsbewußtsein - von dem regelmäßig schon bei der widerspruchslosen Annahme der auf Schädigung der anderen Partei gerichteten Beistandsleistung des Rechtsanwalts auszugehen ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 1957 - 4 StR 530/56) - habe bei den Geschäftsführern der T. und A. GmbH vorgelegen, begegnet jedenfalls hinsichtlich des ausgebildeten Diplomjuristen und zuvor als Justitiar der L. tätig gewesenen Geschäftsführers der T. GmbH keinen Bedenken. Ob sie auch für die Geschäftsführerin der A. GmbH ausreichend mit Tatsachen belegt ist, kann dahinstehen, weil ein Schädigungsbewußtsein im Sinne des § 356 Abs. 2 StGB auch bei beiden Gesellschaftern der T. und A. GmbH gegeben war. Da die Gesellschafter einer GmbH das Recht haben, durch Weisungen und sonstige Vorgaben die Geschäftsführer zu steuern, sind sie den Geschäftsführern übergeordnet (§ 37 GmbHG). Von einem Einvernehmen mit dem schädigenden Verhalten des Rechtsanwalts ist deshalb auch dann auszugehen, wenn das Schädigungsbewußtsein (nur) bei den Gesellschaftern der GmbH und nicht bei dem gutgläubigen Geschäftsführer vorliegt.

Daß hier nicht nur der Angeklagte, sondern auch sein Sozius und Mitgesellschafter dieses Schädigungsbewußtsein hatte, läßt sich den Feststellungen entnehmen. Er hatte beide Gesellschaften mitgegründet, war über die Vorbesprechungen der Verträge mit der L. informiert und kannte die Prozeßführung durch den Angeklagten, die ersichtlich in seinem Einverständnis erfolgte (vgl. z. B. UA S. 29 ).

Ende der Entscheidung

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