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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.08.2008
Aktenzeichen: 2 StR 240/08
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 106 Abs. 3 Satz 2
Zu den Voraussetzungen des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 240/08

vom 13. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Oktober 2007, soweit es den Angeklagten I. betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Mordes, im Gesamtstrafenausspruch und soweit es das Landgericht unterlassen hat, über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 19 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten I. unter Annahme der Mordmerkmale grausam, um eine andere Straftat zu verdecken sowie aus sonstigen niedrigen Beweggründen wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Vergewaltigung in zwei Fällen sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass das Landgericht nicht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt sowie die Anordnung des Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht geprüft hat. Das vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte I. sowie zwei 17 und 20 Jahre alte Mitangeklagte und das spätere Tatopfer, das von den anderen als Außenseiter und "Opfertyp" betrachtet wurde, gemeinsam in einer Zelle in der Justizvollzugsanstalt S. inhaftiert. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt nach 12.00 Uhr am 11. November 2006 schlugen die Angeklagten, einer Idee des Angeklagten I. folgend, abwechselnd auf den Geschädigten mit in Handtüchern gewickelten Seifenstücken ein, die sie wie peitschenartige Schlaginstrumente benutzten. Diese ersten Schläge waren der Auslöser für weitere Misshandlungen, Erniedrigungen und Quälereien, die sich über den gesamten Tag erstreckten. Unter anderem brachten die Angeklagten ihren Mitgefangenen zum Erbrechen und zwangen ihn, von dem Erbrochenen zu essen. Außerdem musste er Speichel des Angeklagten I. vom Toilettenrand ablecken und Urin sowie Speichel der Angeklagten trinken. Darüber hinaus musste er bei dem Angeklagten I. mindestens zwei Mal den Oralverkehr ausführen. Dabei ging es dem Angeklagten nicht um sexuelle Befriedigung, sondern um die Demütigung des Opfers. Im Anschluss an den Oralverkehr führten die Angeklagten K. und I. einen Handfeger mit einem am Ende spitz zulaufenden und rissigen Holzgriff mindestens 6 cm tief in den After des Opfers ein, was zu massiven und stark blutenden Verletzungen führte. Den Stiel des Handfegers musste der Geschädigte ablecken. Im weiteren Verlauf überlegten die Angeklagten, ob sie ihn töten sollten. Dazu erstellten sie eine Liste, auf der sie das Für und Wider der Tötung notierten. Als Nachteile wurden u.a. vermerkt, dass man bei vier Leuten mehr Einkauf beziehen könne und es für Körperverletzung eine geringere Strafe als für Mord gebe. Als Vorteile wurden vor allem die Möglichkeit einer schnelleren Entlassung sowie der Umstand gesehen, dass der Geschädigte dann nichts mehr von seinen Misshandlungen berichten könne. Ergebnis der "Für-und-Wider-Liste" war, dass aus Sicht der Angeklagten mehr Argumente für eine Tötung sprachen. Es wurde durch Abstimmen per Handzeichen beschlossen, den Geschädigten "wegzuhängen". Die Tötung sollte als Selbstmord getarnt werden, um einen Haftschaden in Form eines Schocks bzw. einer psychischen Traumatisierung simulieren zu können und auf diese Weise eine vorzeitige Haftentlassung zu erreichen. Die Gespräche der Angeklagten hierüber sowie das Erstellen der "Für-und-Wider-Liste" verfolgte der Geschädigte von seinem Bett aus. Um im Falle seines angeblichen Suizides die auf Grund der vorangegangenen Misshandlungen bereits zu diesem Zeitpunkt bei dem Geschädigten deutlich erkennbaren Verletzungen an Körper und Gesicht erklären zu können, ersannen die Angeklagten einen Vorwand, ihn verprügeln zu können. Sie zwangen ihn, aus dem Fenster heraus ausländische Mitgefangene zu beleidigen, wobei sie ihm den Wortlaut der Beschimpfungen vorgaben. Wie von den Angeklagten erwartet wurden sie als Zellengenossen von den ausländischen Mitgefangenen aufgefordert, den Geschädigten durch Schläge für seine Beschimpfungen zu bestrafen. Die Angeklagten kamen dieser Aufforderung nach, indem sie ihre Fäuste mit Handtüchern umwickelten und dem Geschädigten mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten. Die sich daran anschließenden Versuche, ihn zu erhängen, wurden dadurch eingeleitet, dass ihm die Angeklagten A. und I. im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbare Passagen aus der Bibel vorlasen. Mehrere Erhängungsversuche mit einem Antennenkabel und einem Stromkabel scheiterten. Die Angeklagten befragten den durch den Sauerstoffentzug benommenen und torkelnden Geschädigten nach dessen Nahtoderfahrungen. Schließlich erhängten sie ihn mit einem aus einem Bettlaken gefertigten mehrfach verknoteten Strick an der Tür zum Toilettenraum, den sie an dessen Ende gemeinsam ergriffen und festhielten, bis der Tod durch Erdrosseln eingetreten war. Am darauf folgenden Morgen meldeten sie den Tod ihres Mitgefangenen und gaben vor, dieser habe sich das Leben genommen.

Der Angeklagte I. weist neun Vorverurteilungen auf. Unter anderem wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 10. Januar 2003 wegen Raubes und räuberischer Erpressung mit einem Dauerarrest von drei Wochen belegt. Außerdem verurteilte ihn das Amtsgericht Bottrop am 16. Juni 2006 wegen Diebstahls in fünf Fällen, Hehlerei, Beförderungserschleichung in 15 Fällen, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung sowie versuchter Nötigung, unter Einbeziehung eines Urteils desselben Gerichtes vom 29. November 2005 zu Jugendstrafe von acht Monaten auf Bewährung, zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten.

2. Die Jugendkammer, die auf den Angeklagten Erwachsenenstrafrecht anwendet, hat hinsichtlich des verwirklichten Mordes gemäß § 106 Abs. 1 JGG an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren erkannt. Die dafür gegebene Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Dem Tatrichter steht bei der gebotenen Abwägung allerdings ein weiter Ermessensspielraum zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf dabei der Sühnezweck nicht überbewertet werden. Vielmehr steht im Vordergrund, ob eine spätere Wiedereingliederung des Täters erwartet werden kann (vgl. BGH NStZ 2005, 166, 167). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass auch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen sein muss, dass bei entsprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr möglich wäre (vgl. BGHSt 31, 189, 191; BGH StV 1994, 609; NStZ 1988, 498; BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1).

Diesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil nicht. Der Annahme einer günstigen Prognose im Sinne des § 106 Abs. 1 JGG steht zwar nicht ohne Weiteres entgegen, dass der Angeklagte über eine weitgehend ausgereifte dissoziale Persönlichkeitsstruktur verfügt. Auch beurteilt sich die Frage nach der Wiedereingliederungsfähigkeit eines Heranwachsenden nicht allein mit Rücksicht auf vergangenheitsbezogene Umstände und die gegenwärtige Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, sondern vor allem mit Blick auf eine mögliche zukünftige Entwicklung auf Grund der Einwirkungen des langjährigen Strafvollzuges (vgl. BGH NStZ 1988, 498). Jedoch muss sich die Ermessensentscheidung im Sinne einer günstigen Prognose auf eine tragfähige Tatsachengrundlage stützen können, die geeignet ist, der weitgehend gefestigten dissozialen Persönlichkeitsstruktur gewichtige Argumente entgegen zu setzen.

Dem werden die von der Strafkammer angeführten Gründe nicht gerecht. So ist der Umstand, dass der Angeklagte sich in der Justizvollzugsanstalt zu einem Anti-Aggressions-Training angemeldet hat, nicht geeignet, die Erwartung einer Resozialisierung zu begründen, da das abgeurteilte Tatgeschehen danach stattfand, was den vom Landgericht gesehenen Ansatz zu einem Problembewusstsein gerade widerlegt. Dass der Angeklagte in der Untersuchungshaft Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen und erste Schritte einer Arbeitsplatzsuche unternommen hat, stellt angesichts der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren ebenfalls kein tragfähiges Argument für eine Wiedereingliederungsfähigkeit dar. Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, dass das Landgericht bei der gebotenen Abwägung die konkreten Tatumstände nicht berücksichtigt hat und nicht ausdrücklich auf den Sühnegedanken eingegangen ist. Zwar darf nach der Rechtsprechung der Sühnezweck bei der Entscheidung nach § 106 Abs. 1 JGG nicht überbewertet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er völlig außer Betracht bleiben darf, wenn die Feststellungen - wie hier - entsprechende Erwägungen nahe legen. Soweit die Kammer schließlich ihrer Hoffnung Ausdruck verleiht, dass der Angeklagte unter der Einwirkung der künftigen Strafvollstreckung gegebenenfalls durch Ausbildung und Therapie als in die Gesellschaft wieder eingliederbar angesehen werden kann, stellt dies eine bloße Vermutung dar. Dies reicht für die Annahme einer positiven Prognose, welche die durch Tatsachen begründete Erwartung der Wiedereingliederungsfähigkeit erfordert, nicht aus.

Der neue Tatrichter wird deshalb neu zu prüfen haben, ob eine Milderung nach § 106 Abs. 1 JGG in Betracht kommt.

3. Die insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Revision beanstandet ferner zu Recht, dass das Landgericht die Möglichkeit des Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG nicht erörtert hat. Die Anordnung liegt nach dieser Vorschrift zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Tatgericht ist aber unter den übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB aus sachlich-rechtlichen Gründen verpflichtet, sich mit der Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung gegen einen Heranwachsenden in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen, wenn die nach § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG erforderlichen formellen Voraussetzungen gegeben sind und die Feststellung eines Hangs im Sinne von § 106 Abs. 3 Nr. 3 JGG nahe liegt. So verhält es sich hier.

a) Der durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007) neu eingeführte § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG erweitert den Anwendungsbereich des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung auf nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilte Heranwachsende, von denen erhebliche Straftaten und eine fortbestehende Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen. Um die Maßregel der Besserung und Sicherung entsprechend ihrem Charakter als ultima ratio des strafrechtlichen Sanktionensystems nur den Fällen vorzubehalten, in denen dies zum Schutz der Allgemeinheit unerlässlich erscheint (vgl. BT-Drucksache 15/13111 vom 1. Juli 2003, Seite 26), stellt die Vorschrift in ihren Nr. 1 bis Nr. 3 für diese Personengruppe spezielle Voraussetzungen auf, die auf Grund des Verweises auf "die übrigen Voraussetzungen des § 66 des Strafgesetzbuches" zusätzlich zu denen vorliegen müssen, die dort für die jeweiligen Fallgruppen der Sicherungsverwahrung bei Erwachsenen normiert sind. Die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG kommt dabei nach Maßgabe der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB oder des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB auch ohne Vorverurteilungen in Betracht, wenn der Heranwachsende gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 JGG wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu solchen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies ist hier der Fall.

b) Die formellen Voraussetzungen für eine Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG liegen vor. Der Angeklagte I. wurde durch das Landgericht wegen zweier Vergewaltigungen zu jeweils zwei Jahren und sechs Monaten, wegen einer weiteren Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Damit sind sowohl die allgemeinen formellen Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung bei erstmaliger Verurteilung gemäß § 66 Abs. 2 StGB sowie gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB als auch - auf Grund der Verurteilungen wegen Mordes zu einer Einzelstrafe von 13 Jahren und wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren - die zusätzlichen formellen Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG erfüllt. Dass die Taten das Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt haben, bedarf angesichts des festgestellten Geschehens keiner näheren Begründung.

Vortaten im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JGG bedarf es hier nicht. Zwar verlangt die Vorschrift, dass es sich "auch bei den nach den allgemeinen Vorschriften maßgeblichen früheren Taten um solche der in Nummer 1 bezeichneten Art" handeln muss. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nur bei Vorliegen entsprechender Vorverurteilungen möglich ist. § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG verweist mit der einleitenden Formulierung "unter den übrigen Voraussetzungen des § 66 des Strafgesetzbuches" ohne Einschränkung auf § 66 StGB. Das bedeutet, dass - anders als im Falle des § 66a Abs. 1 StGB, der für den Vorbehalt der Unterbringung bei Erwachsenen nur auf § 66 Abs. 3 StGB abstellt - alle in § 66 StGB geregelten Anordnungsfallgruppen für die Sicherungsverwahrung in Bezug genommen werden und bei Vorliegen ihrer formellen Voraussetzungen die Grundlage für die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden bilden können. Der in § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JGG enthaltene Verweis auf die "nach den allgemeinen Vorschriften maßgeblichen früheren Taten" greift somit nur ein, wenn für die Anordnung nach der allgemeinen Vorschrift des § 66 StGB solche Vortaten erforderlich sind. Dies ist unter den hier gegebenen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB und des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht der Fall.

c) Schließlich lag nach den Feststellungen des Landgerichts auch nahe, dass der Angeklagte I. gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 JGG infolge eines Hanges zu Straftaten der in Nr. 1 der Vorschrift bezeichneten Art für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Kammer folgt dem Gutachten des Sachverständigen, der unter Hinweis auf die zahlreichen und in der Gewaltkomponente intensiven Vortaten bei dem Angeklagten I. auf eine bereits gefestigte kriminelle Persönlichkeit geschlossen hat. Diese Einschätzung wird durch das festgestellte Gesamtgeschehen und die Rolle, die der Angeklagte dabei eingenommen hat, gestützt. Es drängte sich danach jedenfalls die Prüfung auf, ob der Angeklagte auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder im Sinne von Taten der in § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG bezeichneten Art straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1).

Das Vorliegen eines Hangs im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 JGG wird der neue Tatrichter - nach Anhörung eines Sachverständigen gemäß § 246a StPO - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten zu prüfen haben.

Ende der Entscheidung

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