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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2000
Aktenzeichen: 2 StR 243/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die vom Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) im Falle Ziffer 1 des Urteils (unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln im Dezember 1997) nimmt der Senat nicht vor. Denn durch die - möglicherweise - rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Im Ergebnis hat die Revision auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Der Senat kann sie deshalb durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. u.a. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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