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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 2 StR 243/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 243/08

vom 11. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 29. Januar 2008 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass zum Ausgleich für die 150 Stunden gemeinnützige Arbeit, die der Angeklagte auf Grund der ihm durch das Amtsgericht Greiz am 25. Januar 2007 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, 20 Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten anzurechnen sind.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die förmliche Anrechnung der auf Grund der Bewährungsauflage erbrachten Leistungen ist in die Urteilsformel aufzunehmen (BGHSt 36, 378, 383 f.). Ein Härteausgleich wegen der nicht gesamtstrafenfähigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von acht Monaten vom 11. Januar 2006 war schon deshalb nicht erforderlich, weil dem Angeklagten durch die Nichteinbeziehung kein Nachteil entstanden ist. Bei einer Gesamtstrafenfähigkeit des Urteils vom 11. Januar 2006 hätten zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet werden müssen, wobei die zweite Gesamtfreiheitsstrafe höher als die Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten hätte sein müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Ende der Entscheidung

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