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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 2 StR 244/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 430 Abs. 1 | |
StGB § 73 d |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. März 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung der Einziehung der Geldbeträge von 650 Euro und 250 Euro. Insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten K. die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
Der Angeklagte D. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Einziehung des Geldbetrags von 650 Euro bei dem Angeklagten K. und von 250 Euro bei dem Angeklagten D. begegnet rechtlichen Bedenken, da die Voraussetzungen einer in Betracht kommenden Einziehung - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht dargelegt sind und auch nicht nahe liegen. Da die Klärung der Voraussetzungen eines hier in Betracht kommenden erweiterten Verfalls nach § 73 d StGB eine neue Hauptverhandlung erforderte, hat der Senat die Anordnung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 430 Abs. 1 StPO aus prozessökonomischen Gründen entfallen lassen.
Ende der Entscheidung
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