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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 2 StR 245/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) kann die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für die Maßregel besteht. Das Landgericht hebt gleichwohl immer noch darauf ab, daß die "Therapie nicht aussichtslos erscheint". Dies gefährdet hier aber den Maßregelausspruch nicht, da zugleich festgestellt ist, der Angeklagte sei wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit bislang noch nicht behandelt worden.
Ende der Entscheidung
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