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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2000
Aktenzeichen: 2 StR 246/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 246/00

vom

9. August 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. August 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten E. dahin geändert und ergänzt, daß er wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.1994 (40 Js 3598.2/94) und vom 28.3.1996 (40 Js 32076.2/95), des Amtsgerichts Wiesbaden vom 1.7.1998 (20 Js 3377.8/98) und des Amtsgerichts Bensheim vom 21.10.1998 (6 Js 19152/98) zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt wird.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten J. , T. und E. die Kosten und gerichtlichen Auslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Der Angeklagte C. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Angeklagten haben die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Da der Angeklagte E. von dem Erpressungsversuch strafbefreiend zurückgetreten ist, ist die dem Geschädigten zur Durchsetzung der erpresserischen Forderung versetzte Ohrfeige nicht als versuchte Nötigung sondern als Körperverletzung zu werten.

Da bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, alle Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor zu kennzeichnen sind (BGHR JGG § 31 Abs. 2 - Einbeziehung 7), hat der Senat die gebotenen Einbeziehungen der Urteile des Amtsgerichts Frankfurt am Main nachgeholt.



Ende der Entscheidung

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