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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 2 StR 246/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 244 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mibrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. März 2003 mit den zugehörigen Feststellungen
a) im Schuldspruch II. 1. a) und II. 1. b) (Taten zum Nachteil des Kindes Ch. Sch. )
b) im gesamten Strafausspruch
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten erweist sich, soweit er wegen sexuellen Mißbrauchs zum Nachteil des Kindes C. P. verurteilt worden ist, zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, im übrigen hat sie mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat dazu wie folgt Stellung genommen:
"Keinen Bestand haben kann das Urteil, soweit der Beschwerdeführer wegen der in den Zeiträumen vom 19. August 1993 und dem 18. August 1994 sowie vom 19. August 1995 und dem 18. August 1996 begangenen zwei sexuellen Mißbräuchen zum Nachteil seiner Tochter Ch. verurteilt worden ist. Insoweit beanstandet die Revision mit ihrer noch zulässig ausgeführten Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO zu Recht, daß die Strafkammer den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit des Kindes abgelehnt hat.
In der Regel ist die Einholung eines derartigen Gutachtens zwar nicht erforderlich, denn die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht nur von erwachsenen, sondern auch von kindlichen und jugendlichen Zeugen ist Sache des Tatrichters. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn der Sachverhalt solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Besonderheiten ausreicht (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2; Senatsentscheidung StV 1994, 173). Im vorliegenden Fall hätte die Strafkammer sich aus folgenden Gründen der Hilfe eines Sachverständigen bedienen müssen:
Die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zum Nachteil seiner Tochter soll er begangen haben, als diese vier bzw. sechs Jahre alt war. Die Tochter machte dazu erstmals im Alter von zwölf Jahren im Rahmen einer Vernehmung durch die Kriminalbeamtin F. Angaben, und zwar nach einer gezielten Befragung, nachdem sie zu Beginn der Vernehmung zunächst jeden sexuellen Kontakt zu ihrem Vater verneint hatte (UA S. 9). Zu der Vernehmung war es gekommen, weil gegen den Beschwerdeführer wegen der Tat zum Nachteil des Kindes C. P. ermittelt wurde und dieses Mädchen der Kriminalbeamtin berichtet hatte, Ch. habe ihr erzählt, sie sei keine Jungfrau mehr. Bis zu der erstmaligen Vernehmung durch die Kriminalbeamtin hatte sich Ch. Sch. gegenüber keiner Person wegen der angeblichen beiden Mißbrauchsfälle anvertraut; sie hatte bis dahin ein harmonisches Verhältnis zu ihrem Vater, den sie 'total lieb habe'. Nach den Urteilsfeststellungen sind sowohl im familiären Umfeld, als auch in der Schule oder im Freundeskreis des Kindes keinerlei Auffälligkeiten im Verhalten festgestellt worden, die darauf hindeuten könnten, daß das Kind im Alter von vier bzw. sechs Jahren Opfer von sexuellen Mißbrauchshandlungen war.
Schon diese Umstände hätten die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens nahegelegt. Hinzu kommt, daß Ch. Sch. erstmals als Zwölfjährige Geschehen schilderte, die sie als vierjähriges bzw. sechsjähriges Kind erlebt haben will. Die Revision meldet insoweit zu Recht Zweifel daran an, ob ein sicheres Erinnerungsvermögen sich auch auf Erlebnisse aus einer so frühen Kindheitsphase erstreckt. Diese Zweifel hätten deshalb einer aussagepsychologischen Überprüfung bedurft, denn im vorliegenden Fall war nicht allein die gegenwärtige Glaubwürdigkeit des Mädchens, sondern auch seine Wahrnehmungsfähigkeit, sein Erinnerungsvermögen und seine Zuverlässigkeit für den Tatzeitraum zu beurteilen, indem das Kind vier und sechs Jahre alt war.
Nach allem hätte dem Beweisantrag, soweit er Ch. Sch. betraf, stattgegeben werden müssen."
Dem schließt sich der Senat an. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II. 1. a) und II. 1. b) der Urteilsgründe. Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch - auch hinsichtlich der für den Fall II. 2. verhängten Einzelstrafe - auf, da er nicht ausschließen kann, daß die Höhe dieser Einzelstrafe durch die Verurteilung wegen der zum Nachteil des Kindes Ch. Sch. begangenen Mißbrauchstaten beeinflußt ist und um dem neuen Tatrichter eine umfassende Strafzumessung zu ermöglichen.
Ende der Entscheidung
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