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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 2 StR 248/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 47 Abs. 2 | |
StPO § 356 a Satz 1 | |
StPO § 356 a Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge (§ 356 a Satz 1 StPO) des Beschwerdeführers und sein Antrag, einen Aufschub der Vollstreckung anzuordnen (§ 356 a Satz 4 i.V.m. § 47 Abs. 2 StPO), werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.
Ende der Entscheidung
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