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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2009
Aktenzeichen: 2 StR 248/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 39 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Genügt - wie hier - die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Kompensation nicht, hat das Gericht festzustellen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH-GS-BGHSt 52, 124 f. Rdn. 56). Es empfiehlt sich, diesen Zeitraum nicht als Bruchteil der verhängten Strafe anzugeben, sondern entsprechend § 39 StGB zu bemessen.
Ende der Entscheidung
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