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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2000
Aktenzeichen: 2 StR 249/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 213
StGB § 212 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 249/00

vom

16. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Juli 1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags nach beiden Alternativen des § 213 StGB verneint und eine Strafe in der Mitte des Regelstrafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB verhängt, obwohl es mehrere Strafmilderungsgründe von Gewicht, aber keine besonderen Straferschwerungsgründe festgestellt hat.

Die Ablehnung eines sonst minder schweren Falls des Totschlags (§ 213 Alt. 2 StGB) ist mit der hierfür gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft. Die Prüfung, ob ein solcher Fall gegeben ist, erfordert eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden objektiven und subjektiven Umstände. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Landgericht hier berücksichtigt, er sei nicht vorbestraft und habe die Tat gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen im wesentlichen gestanden, auch wenn er dabei für sich eine Nothilfesituation in Anspruch genommen habe. Seine Steuerungsfähigkeit sei zwar nicht erheblich vermindert gewesen, doch sei er durch Alkoholeinfluß erheblich enthemmt gewesen (maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 1,86 %o). Schließlich habe ihn das Tatopfer wiederholt in einer Weise angesprochen, die er als Provokation empfunden habe. "Besondere Straferschwerungsgründe vermochte die Kammer nicht festzustellen."

Die Bewertung dieser Umstände ergab nach Ansicht des Landgerichts nicht, daß das Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des Totschlags derart abweicht, daß der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB unangemessen hart sei. "Unter erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren schuldangemessen."

Bei dieser Begründung wird bereits nicht verständlich, warum ein sonst minder schwerer Fall verneint wurde, obwohl mehrere Strafmilderungsgründe von Gewicht, aber kein Straferschwerungsgrund angeführt werden. Selbst wenn man aber einen minder schweren Fall verneint und den Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB (5-15 Jahre Freiheitsstrafe) zugrundelegt, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Landgericht eine Strafe in der Mitte des Strafrahmens für angemessen erachtet, obwohl es meint, keine Straferschwerungsgründe feststellen zu können.

Da über die Bemessung der Strafe schon aus diesen Gründen neu verhandelt und entschieden werden muß, kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung des Verteidigers in der Revisionsbegründung zutrifft, das Landgericht habe in einem Vorgespräch in Aussicht gestellt, den Angeklagten bei einem Geständnis im Sinn der Anklage zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen.

Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, ergänzende Feststellungen zur Frage einer möglichen Provokation des Angeklagten durch das Tatopfer (§ 213 Alt. 1 StGB) zu treffen. Denn insoweit ist eine abschließende Beurteilung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht möglich, weil der konkrete Inhalt der gegenseitigen Vorhalte und Beschimpfungen zwischen dem Angeklagten und seinem Tatopfer vor und bei dem eigentlichen Tatgeschehen nicht festgestellt ist. Auch im Rahmen seiner Beweiswürdigung äußert sich das Landgericht nicht dazu, ob es der in wesentlichen Teilen für glaubhaft erachteten Einlassung des Angeklagten bei seiner Exploration durch den Sachverständigen auch insoweit gefolgt ist, als es den angeblichen Inhalt der Beschimpfung des Angeklagten durch das Tatopfer angeht.

Schließlich wird die neue Schwurgerichtskammer auch einen Anrechnungsmaßstab für die in Belgien erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen haben (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

Ende der Entscheidung

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