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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 2 StR 25/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. April 2005 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 29. November 2004 wird verworfen.
2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus W. wird abgelehnt.
Gründe:
Der Nebenklägerin kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden, da die von ihr bevollmächtigte Rechtsanwältin schuldhaft die Revisionseinlegungsfrist hat verstreichen lassen. Das Verschulden ihrer Bevollmächtigten muß sich die Nebenklägerin zurechnen lassen (BGHSt 30, 309; BGHR StPO § 44 Verschulden 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19 m.w.N.).
Die nicht fristgerecht eingelegte Revision der Nebenklägerin war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6).
Ende der Entscheidung
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