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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 2 StR 25/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 3 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. September 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Auch die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Klarstellung des Schuldspruchs. Da der Angeklagte zur Bedrohung der Nebenklägerin zur Erzwingung der sexuellen Handlungen einen möglicherweise ungeladenen Revolver eingesetzt und daher, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, den Tatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, war diese Tat im Schuldspruch als "schwere Vergewaltigung" zu bezeichnen (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 177 Rdn. 78 mit Nachw. zur Rspr.). Der Senat hat den Schuldspruch, wie vom Generalbundesanwalt in der Sache beantragt, entsprechend klargestellt.
Ende der Entscheidung
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