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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 2 StR 25/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 430 Abs. 1 | |
StPO § 442 Abs. 1 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. März 2009
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Oktober 2008 wird
a)mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Verfall von Wertersatz von der Verfolgung ausgenommen;
b) das Urteil, soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung über den Verfall von Wertersatz entfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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