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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 2 StR 251/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 268 a
StPO § 306 Abs. 2
StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 251/08

vom 22. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen leichtfertiger Geldwäsche

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 268 a StPO durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht, da es an der erforderlichen Abhilfeentscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO mangelt (BGHSt 34, 392 f.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Gründe:

Die von dem unerreichbaren Zeugen v. J. am 23. April 2003 gegenüber einem Notar in Maastricht abgegebene und von ihm unterschriebene schriftliche Erklärung durfte nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu Beweiszwecken verlesen werden.

Soweit das Landgericht ein leichtfertiges Handeln des Angeklagten auch aus dem Besitz der am 23. April 2003 hergestellten schriftlichen Erklärung des Zeugen v. J. herleitet, beruht darauf das Urteil nicht. Bereits die von der Kammer festgestellten sonstigen objektiven Umstände (UA 11) belegen ohne weiteres ein zumindest leichtfertiges Handeln des Angeklagten (UA 14).



Ende der Entscheidung

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