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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 2 StR 252/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Kammer hat sich insoweit maßgeblich auf die - ermittlungstaktisch bedingte - späte "Ausweitung der Ermittlungen" auf den Angeklagten bezogen (UA 42/43) und Erwägungen zur Zweckmäßigkeit dieser Vorgehensweise angestellt (UA 45). Dies lässt besorgen, dass sie bei ihrer Berechnung vor allem Zeiträume berücksichtigt hat, die eine der Justiz zuzurechnende konventionswidrige Verzögerung nicht begründen. Denn die für Art. 6 Abs. 1 MRK maßgebende Frist beginnt regelmäßig erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Beschuldigte entsprechend Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a MRK offiziell Kenntnis davon erhält, dass wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt wird (Löwe-Rosenberg/Gollwitzer StPO, 25. Aufl. 2005, MRK Art. 6 Rdn. 81 m.N.).
Dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch ebenso wenig wie der unangemessen hohe Strafabschlag von einem Jahr bei einer vom Landgericht unterstellten justizbedingten Verfahrensverzögerung von einem Jahr und vier Monaten.
Angesichts dessen kann der Senat auch ausschließen, dass der Angeklagte bei der vom Landgericht für erforderlich gehaltenen Kompensation durch die Nichtanwendung der Vollstreckungslösung (siehe BGH - GSSt - NJW 2008, 860) beschwert sein könnte, ohne dass es hier auf die - vom Senat bejahte - Frage ankäme, ob in einem solchen Fall einer Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung an das Landgericht nicht ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen stünde.
Ende der Entscheidung
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