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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2001
Aktenzeichen: 2 StR 253/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist - unabhängig von ihrer verspäteten Einlegung - unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Verzicht ist grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich. Gründe, die hier ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Daß der mehrfach bestrafte, gerichtserfahrene Angeklagte die Tragweite des Rechtsmittelverzichts verkannt haben will, ist nicht glaubhaft. Der Rechtsmittelverzicht gegen das auch hinsichtlich der Strafhöhe für den Angeklagten keineswegs überraschende Urteil - es lag unter dem Antrag des Staatsanwalts, dem sich sein Verteidiger angeschlossen hatte - ist zudem nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erfolgt.
Ende der Entscheidung
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