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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2000
Aktenzeichen: 2 StR 255/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 177 aF
StGB § 178 aF
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 2 nF
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 255/00

vom

19. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juli 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2000 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten der Vergewaltigung schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten unter Anwendung des zur Tatzeit (August 1996) geltenden Rechts wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB aF) in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§ 178 StGB aF) verurteilt. Insoweit ist der Schuldspruch zu ändern, da durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl I 1607) die Straftatbestände des § 177 StGB aF (Vergewaltigung) und des § 178 StGB aF (sexuelle Nötigung) in einem Straftatbestand (§ 177 StGB) zusammengefaßt worden sind. Als das insoweit mildere Recht ist das jetzt geltende Recht anzuwenden und der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 i.d.F. des 6. StrRG Strafzumessung 1 = NStZ 1999, 186 f.; BGH Beschl. v. 7. Mai 1999 - 3 StR 113/99; zur Fassung des Schuldspruchs: vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 10).

Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat kann angesichts der Tatumstände ausschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung der Schuldspruchänderung eine mildere Strafe für die Tat verhängt hätte, zumal die Angeklagten das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB nF mehrfach und zusätzlich das des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB nF erfüllt haben.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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