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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2002
Aktenzeichen: 2 StR 256/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 256/02

vom

9. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 9. August 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenklägerinnen A V. und K. R. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2002 werden verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen, dabei in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Nebenklägerinnen mit der allgemeinen Sachrüge. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Die Revisionen sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2002 zutreffend u.a. ausgeführt:

"Dem Revisionsvortrag ist ... nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Nebenkläger können aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge auch unter Berücksichtigung des umfassend gestellten Aufhebungsantrags nicht möglich. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne weiteres ersichtlich (s. nur BGH, Beschl. v. 09. Mai 2001 - 2 StR 130/01 und Beschl. v. 12. September 2001 - 2 StR 323/01)."

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